Am 18. Dezember trat die Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) in Kraft. Sie zielt darauf, bestehende Angebote für schwer psychisch erkrankte Erwachsene besser zu verzahnen. Auch der Übergang zwischen der ambulanten und stationären Versorgung soll verbessert werden.
Bereits im September hatte der Gemeinsame Bundesausschuss den Beschluss über die Richtlinie getroffen. Sie soll die Bildung einer leicht erreichbaren und flexiblen Versorgungsstruktur fördern und zeitnähere Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten insbesondere für schwer psychisch erkrankte Erwachsene zur Verfügung stellen. Stationäre Aufenthalte sollen vermieden oder verkürzt, die Versorgung in der häuslichen Umgebung gestärkt werden. Eine patientenindividuell notwendige Koordnierung der Versorgung bei langfristigem Behandlungsbedarf soll gewährleistet werden. Mit der Richtlinie werden keine neuen Leistungen erbracht, sie zielt auf die bessere Koordination bereits existierender Leistungen.
Vorgesehen ist die Gründung berufsgruppen- und sektorenübergreifender regionaler Netzverbünde, in denen niedergelassene Fachärzt*innen definierter Fachrichtungen, Psychotherapeut*innen, stationäre Einrichtungen und Therapeut*innen verschiedener Fachrichtungen zusammenarbeiten. Die Richtlinie stellt Anforderungen an die Gestaltung der Netzverbünde klar. So müssen etwa je Netzverbund mindestens insgesamt 10 Fachärzt*innen/Psychotherapeut*innen zur Verfügung stehen. Der Netzverbund muss darüber hinaus Kooperationsverträge mit verschiedenen Leistungserbringern (Ergotherapie, Soziotherapie, Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene, Leistungserbringer von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege) abschließen. Die Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des SGB V soll erleichtert und ein strukturierter Austausch erreicht werden. So sollen bei Bedarf unter anderem Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, Traumaambulanzen, Selbsthilfeorganisationen etc. berücksichtigt werden. Die Kassenärztliche Vereinigungen stellen im Internet ein öffentliches Verzeichnis der Netzverbünde bereit.
Nach Überweisung oder Empfehlung soll der Erstkontakt im Rahmen einer Eingangssprechstunde mit dem Netzwerk für die Patient*innen zeitnah (in der Regel innerhalb von sieben Werktagen) erfolgen. Ein zweiter Termin (zur differenzialdiagnostischen Abklärung) soll in den folgenden sieben Werktagen stattfinden. Die Versorgung der Patient*innen nach der Richtlinie erfolgt auf Basis eines Gesamtbehandlungsplans unter Leitung einer Bezugsärztin/eines Bezugsarztes oder einer Bezugspsychotherapeutin/eines Bezugspsychotherapeuten. Die Koordination der Versorgung erfolgt durch eine nichtärztliche Person, die der Patientin/dem Patienten nach Möglichkeit vertraut ist. Es finden patientenorientierte Fallbesprechungen unter Einbeziehung der an der Versorgung jeweils beteiligten Leistungserbringer*innen statt. Die Patient*innen sind vor Beginn der Versorgung über Struktur und Inhalt des Angebots in verständlicher Sprache zu informieren und müssen einwilligen.
Nach Inkrafttreten legt der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Vergütungsziffern fest. Auch der in der Richtlinie vorgesehene Auftrag zur Evaluation des Konzepts wird nun umgesetzt. Zu einem vergleichbaren Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche führt der G-BA seine Beratungen noch fort.
Text: Carola Pohlen
Referentin Behinderten- und Psychiatriepolitik
Der Paritätische Gesamtverband
Dezember 2021
Foto: Günter Havlena / pixelio.de